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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 10 W 1/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
1. Es stellt grundsätzlich eine notwendige Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. v. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO dar, wenn eine Partei, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, als Prozessbevollmächtigten einen Rechtsanwalt beauftragt, der seinen Kanzleisitz in der Nähe des Wohnortes bzw. Geschäftssitzes dieser Partei hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, unter teilweiser Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg).

2. Einer Partei ist ausnahmsweise insbesondere dann die unmittelbare Beauftragung eines am auswärtigen Gerichtsstand zugelassenen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigtem zumutbar, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dieser Ausnahmefall liegt aber nicht schon dann vor, wenn es sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handelt, der keinen umfangreichen Tatsachenvortrag erfordert, weil für die Partei regelmäßig nicht überschaubar ist, welche rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und wie sich die Gegenseite im Rechtsstreit verhalten wird.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Beschluss

10 W 1/03 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

wegen: Kostenfestsetzung zugunsten der Klägerin

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann als Einzelrichter am

29. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg - Rechtspflegerin - vom 23. September 2002, 31 O 118/02, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 3.372,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 6. Juni 2002 festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Auslagen der Klägerin im Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 339,25 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht i.S.v. § 569 ZPO n.F. eingelegt, die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 50 EUR nach § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. ist erreicht.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts ist bei der Kostenfestsetzung zugunsten der Klägerin zwar zutreffend von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg ausgegangen; diese bedurfte jedoch im Hinblick auf die am 16. Oktober 2002 verkündete Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Vereinheitlichung der Kostenrechtsprechung (Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02) einer Korrektur. Danach ist die Kürzung der geltend gemachten außergerichtlichen Auslagen der Klägerin um 339,25 EUR hier nicht mehr gerechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass es grundsätzlich eine notwendige Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO darstellt, wenn eine Partei, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, als Prozessbevollmächtigten einen Rechtsanwalt beauftragt, der seinen Kanzleisitz in der Nähe des Wohnortes bzw. Geschäftssitzes dieser Partei hat (vgl. BGH, a.a.O., Ls. 2, m.w.N.). Der Rechtssatz wird darauf gestützt, dass eine solche Partei regelmäßig die berechtigte Erwartung habe, dass der von ihr zu beauftragende Rechtsanwalt für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung auf Tatsacheninformationen der Partei selbst angewiesen ist, die in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch übermittelt werden könnten. Nachdem nunmehr jeder an einem Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt vor jedem Landgericht postulationsfähig sei, könne und dürfe auch eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch den für sie einfacheren und naheliegenderen Weg wählen, einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen. Dem schließt sich der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter teilweiser Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts an.

Die o.a. Voraussetzungen liegen hier vor: Die von der Klägerin mit der Prozessvertretung beauftragten Prozessbevollmächtigten haben ihren Kanzleisitz im selben Landgerichtsbezirk, nämlich demjenigen des Landgerichts Paderborn, und in räumlicher Nähe zum (nach Aktenlage einzig bekannten) Geschäftssitz der Klägerin.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seiner Entscheidung zugleich darauf hingewiesen, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Einer Partei sei ausnahmsweise insbesondere dann die unmittelbare Beauftragung eines am auswärtigen Gerichtsstand zugelassenen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten zumutbar, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein werde. Dieser Ausnahmefall liege aber nicht schon dann vor, wenn es sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handele, der keinen umfangreichen Tatsachenvortrag erfordere, weil für die Partei regelmäßig nicht überschaubar sei, welche rechtlichen Schwierigkeiten bestünden und wie sich die Gegenseite im Rechtsstreit verhalten werde. Als Ausnahmefälle kämen gewerbliche Unternehmen in Betracht, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügten und mithin intern die rechtlichen Schwierigkeiten eines Klagebegehrens prüfen könnten, bzw. tatsächlich überschaubare Streitigkeiten um Geldforderungen, in denen die Gegenseite versichert habe, dass sie nicht leistungsfähig sei, aber keine Einwendungen gegen die Klageforderung erheben werde.

Für das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation liegen hier keine genügenden Anhaltspunkte vor; sie sind von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. Soweit das Landgericht seine Entscheidung darauf zu stützen sucht, dass der Klägerin eine Beauftragung eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts zumutbar gewesen wäre, weil der Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht überschaubar und daher statt eines persönlichen Beratungs- und Informationsgespräches der Klägerin mit ihrem Rechtsanwalt schon die Übermittlung von schriftlichen Unterlagen für eine Klageerhebung auszureichen schien, hat es verkannt, dass bereits die Entscheidung, hier im Wege des Urkundsprozesses vorzugehen, regelmäßig einer anwaltlichen Beratung bedarf und ebenso regelmäßig erst im Verlaufe eines Beratungsgespräches in Betracht gezogen wird sowie dass die Klägerin bei ihrer Anwaltsauswahl berücksichtigen durfte, dass sich die Notwendigkeit eines Beratungs- und Informationsgespräches mit dem Prozessbevollmächtigten auch erst im Verlaufe des Rechtsstreits, hier etwa in Reaktion auf die Klageerwiderung im Nachverfahren, ergeben kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin etwa vorprozessual versichert hätte, gegenüber der Klage keine Einwendungen zu erheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 1 und 11 Abs. 1 GKG i.V.m. KV Nr. 1957.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu versagen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO n.F..

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens findet ihre Grundlage in §§ 12 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und richtet sich hier nach der Differenz zwischen dem geltend gemachten Festsetzungsbetrag und dem tatsächlich erstinstanzlich festgesetzten Erstattungsbetrag.

Ende der Entscheidung

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